Satzung des VC Bad Oldesloe e.V.

  • § 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

     

    (1)   Der Verein führt den Namen Volleyball-Club Bad Oldesloe e. V. - im Weiteren VCBO genannt - .

    (2)   Der VCBO ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.

    (3)   Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., des Kreissportverbandes Stormarn e. V. und den dazugehörigen Fachverbänden deren Sportart im Verein betrieben wird.

    (4)   Gründungstag ist der 04.April 2003.

    (5)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2     Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

     

    (1)   Der Verein ist politisch und wirtschaftlich neutral.

    (2)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyball und Beachvolleyball; die Schaffung von offenen Sportangeboten für Kinder und Jugendliche auf breitester Basis; die Förderung von Integrations- und Breitensportaktivitäten, sowie Sportprojekten; Aufbau eines Sportnetzwerkes. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Volleyball- und Beachvolleyballsports; die Schaffung von offenen Sportangeboten für Kinder und Jugendliche auf breitester Basis; die Förderung von Integrations- und Breitensportaktivitäten, sowie Sportprojekten; Aufbau eines Sportnetzwerkes.

    (3)  Weitere Sportarten können als Abteilung oder Projekt auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Des Weiteren können Projekte, die zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen dienen, auf Antrag aufgenommen werden, z.B. sprachunterstützende oder pädagogische Maßnahmen.

    (4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderungsmaßnahmen zur Optimierung der Spiel-, Sport- und Trainingsbedingungen im Jugendbereich verwirklicht.

    (5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

    (6)   Ehrenamtspauschale Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

    (7)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    § 3     Erwerb der Mitgliedschaft

     

    (1)   Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden.

    (2)   Jugendliche Mitglieder gehören bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Vereinsjugend.

    (3)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

    (4)   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

     

    § 4     Beendigung der Mitgliedschaft

     

    (1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

    (2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

    (3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

    (4)  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Dieses sollte spätestens einen Monat nach Einlegung der Berufung erfolgen.

    § 5     Mitgliedsbeitrag

     

    Die nähere Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Gebührenordnung geregelt.

     

    § 6     Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

     

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten. Alle Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

    Im Vereinsleben haben sich die Mitglieder so zu verhalten, wie es dem Interesse des Vereins und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit entspricht.

    Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf sportliche Betreuung.

    Der Verein kann nicht für Schäden jeglicher Art haftbar gemacht werden. Er ist jedoch verpflichtet, für den Vereinsschutz der Mitglieder zu sorgen, soweit es die sportlichen Interessen betrifft.

     

    § 7     Stimmrecht und Wählbarkeit

     

    An den Mitgliedsversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen.

    In den Mitgliederversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

     

    § 8     Organe des Vereins

     

                      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

     

    § 9     Ämter

     

    Alle Ämter des Vereins können sowohl von weiblichen als auch von männlichen Personen ausgeübt werden. Dementsprechend ändern sich die Amtsbezeichnungen.


    § 10   Mitgliederversammlung

     

    (1)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

    (2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

    (3)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.

     

    § 11   Vorstand

     

    (1)   Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden  und
    - bis zu 4 stellvertretenden Vorsitzenden

    • denen folgende Bereiche zugeordnet werden können:
      Finanzen, Sport, Jugend, Projekte, PR/Marketing

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    (2)  Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung des Vereins berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand über andere als den üblichen Vereinsbetrieb betreffende Geschäfte gemeinschaftlich.

    (3)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger benennen, um die anfallenden Amtsgeschäfte aufrecht zu halten. Innerhalb von 2 Monaten soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, um einen Nachfolger zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

     

    § 12   Einberufung von Mitgliederversammlungen

     

    Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch Aushang einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

    § 13   Ablauf von Mitgliederversammlungen

     

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

     

    § 14   Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

     

    1)   Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinspolitik und überwacht die Führung des Vereins durch den Vorstand.

    (2)  Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für:

    a)   die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzenden der Jugendabteilung und seines Stellvertreters.

    b)   die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

    c)   die Wahl der Kassenprüfer

    d)   die Genehmigung der Abschlussrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres.

     

    § 15   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

     

    (1)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

    (2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

    (3)   Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

     

    § 16   Protokollierung von Beschlüssen

     

    Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister zu unterzeichnen.

    § 17   Kassenprüfung

     

    (1)   Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters.

    (2)   Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.

    § 18   Auflösung des Vereins

     

    (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§13).

    (2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    (3)   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Förderverein für den Volleyballsport in Bad Oldesloe e.V., mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich der Jugendarbeit zu Gute kommen zu lassen (§ 2 Abs. 7). Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SPOKUSA Bad Oldesloe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    (4)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.11.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.